Sanierung und Restruktirierung eines Unternehmens besser als eine Insolvenz?

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Sanierung und Restruktirierung eines Unternehmens besser als eine Insolvenz?

von | Montag, 21.02.2022 | Allgemein

Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, dann hat dies sehr viele Folgen für das Unternehmen und zugleich für alle, deren Interessen mit diesem verbunden sind. Die einzelnen Aspekte der sich hierbei stellenden Fragen decken fast die komplette Breite des Wirtschaftsrechts ab.

Die Restrukturierung von Unternehmen

Die Restrukturierung von Unternehmen im engeren Sinn definiert die Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der wirtschaftlichen Kondition und der fortwährenden Bestandskraft im Wettbewerb. Jener Aspekt wird gleichzeitig als Sanierung der Unternehmen bezeichnet. Der zeitlich befristete Anknüpfungspunkt der Restrukturierung von Unternehmen und Sanierung kann von der Gründerphase bis zur Löschung nach der erfolgten Abwicklung reichen. Daher wird ebenfalls von Restrukturierung, Insolvenz und Sanierung gesprochen.
Hiervon betroffen sind sämtliche Bereiche des wirtschaftlichen Lebens. Dabei befeindet sich der Schwerpunkt der Aufgaben sich im Gesellschafts- und im Insolvenzrecht. Die Restrukturierung des Unternehmens beinhaltet aber zugleich jene Fragestellungen aus dem Kapitalmarkt- und dem Bankrecht, dem Arbeits-, Handels-, Steuer- und Strafrecht.
Generell kann zwischen der Restrukturierung innerhalb des Insolvenzverfahrens und der präventiven Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens unterschieden werden. Außerhalb des Insolvenzverfahrens wird generell jenes Ziel verfolgt, die Insolvenz zu verhindern. Innerhalb der Insolvenz gibt es zugleich das Ziel aus der optimalen Beilegung der Insolvenzgläubiger.
Ein Restrukturierungsverfahren richtet sich an solche Unternehmer, bei welchen die Insolvenz droht. Dies bedeutet, es droht die Zahlungsunfähigkeit, das betroffene Unternehmen ist jedoch noch zahlungsfähig. Der Zeitraum der Prognose für eine drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt generell zwei Jahre. Damit ist das Unternehmen zugleich zahlungsunfähig, wenn es zukünftig in den folgenden zwei Jahren zahlungsunfähig werden sollen.
Gründe für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sind die fehlenden Aufträge, das Einbrechen der Umsätze und die fehlenden Kunden sowie die steigenden Kosten. Oftmals geben die Banken dem Unternehmen keine Kredite mehr.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf die kommende Sanierung optimal ist. Bislang konnten die Unternehmen in diesen Fällen Insolvenz beantragen und durch das Insolvenzverfahren sich optimal sanieren. Nun steht diesen zugleich der Weg außerhalb einer Insolvenz offen.
Aufgrund dieser Komplexität und der Kosten ist dieses Verfahren nach Bewertung von Insolvenzexperten meistens auf mittelständische und größere Unternehmen zugeschnitten. Grundsätzlich steht es jedoch jedem Unternehmer offen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit drohen sollte. Bei kleineren Unternehmen entscheidet die jeweilige Situation, ob das StaRUG-Verfahren eine Möglichkeit zur Sanierung bieten kann.

Die Instrumente der Sanierung

Das Gesetz erklärt die Nachteile der Insolvenz zu verhindern, wie einen möglichen Reputationsverlust, hohe Einschränkungen und Kosten der Entscheidungsfreiheit der Unternehmer. Gleichzeitig sollen dem Unternehmen ausgesuchte Instrumente zur Sanierung aus dem Insolvenzrecht zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich wird ermöglicht, außerhalb eines Eigenverwaltungs-, Schutzschirm- und Regelinsolvenzverfahrens in die Rechte der einzelnen Gruppen an Gläubigern einzugreifen. Auf diese Wiese kann zum Beispiel verhindert werden, dass die jeweiligen Gläubiger die Sanierung eines Unternehmens boykottieren. So soll die Geschäftsleitung selbständig mit den Gläubigern verhandeln können und dies im Zusammenhang mit dem Plan zur Restrukturierung zusammenfassen. Jener Plan umfasst selbst alle nötigen Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung eines Unternehmens und wird den Geldgebern zur Abstimmung angeboten. Der Prozess wird dabei durch die Möglichkeit der Vollstreckungssperren unterstützt. Diese können eingesetzt werden, um zu vermeiden, dass Maßnahmen der jeweiligen Gläubiger den Erfolg einer Sanierung behindern.
Wichtig ist generell, für welches Unternehmen das neuartige Restrukturierungsverfahren vorgesehen ist. Das Verfahren richtet sich an jene Unternehmen, bei welchen eine Insolvenz droht. Die bedeutet, dass zugleich eine Zahlungsunfähigkeit droht, das Unternehmen jedoch derzeit noch zahlungsfähig ist. Der Zeitraum der Prognose für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt dabei generell zwei Jahre. Damit ist ein Unternehmen drohend unfähig zu zahlen, wenn es voraussichtlich in den nächsten zwei Jahren zahlungsunfähig werden sollte.

Die Bedeutung der Haftungsrisiken

Die Compliance und die Haftungsrisiken spielen immer eine Rolle. In einer Unternehmenskrise werden die Haftungsrisiken für die handelnden Unternehmer oft genau und können dabei zu strafrechtlichen und zugleich zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Dabei ist das Unternehmen gut beraten, wenn es bereits in wirtschaftlich stabilen Zeiten die eigenen Strukturen so ausrichtet, dass im Falle einer Krise möglichst wenige Probleme entstehen. Dabei werden die Haftungsrisiken nicht sofort realisiert, sondern genau abgewogen und in die eigene Strategie des Handelns mit einbezogen. Jener Aspekt gilt nicht nur für das jeweilige Unternehmen, sondern zugleich für den Umgang im Verkehr des Geschäftes. Wer dabei vorausschauend handelt, der wird von möglichen Krisen der Geschäftspartner nicht so stark betroffen sein.
Das Ziel jener Reihe ist es, in regelmäßigem Rhythmus zu benachrichtigen und den Interessierten das Thema Unternehmenssanierung, Insolvenz sowie Unternehmensrestrukturierung näher zu bringen.

Die Sanierungsmoderation

Generell kann zuerst versucht werden, eine Lösung mit jenen in Frage kommenden Gläubigern im Zusammenhang mit einer Sanierungsmoderation erreichen zu können. Dieses Verfahren wird durch einen Antrag bei dem verantwortlichen Restrukturierungsgericht gestartet, das bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Sanierungsmoderator einsetzt.
Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen. Dazu gehören das Verzeichnis der Gläubiger sowie ein solches des aktuellen Vermögens sowie eine Erklärung, dass keine aktuelle Zahlungsunfähigkeit besteht.
Wenn der Schuldner eine juristische Person ist oder eine solche ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Belastungen keine natürliche Person als mittelbarer oder unmittelbarer Gesellschafter haftet, muss zugleich erklärt werden, dass keine Überschuldung besteht.
So bestellt das Restrukturierungsgericht einen passenden Sanierungsmoderator für insgesamt drei Monate. Jener Zeitraum kann eventuell um bis zu drei Monate verlängert werden.

Das Ziel der Sanierungsmoderation ist ein Abschluss des Sanierungsvergleichs. Wenn dieser auf Antrag des Schuldners durch das Gericht bestätigt wird, ist dieser nur unter besonders engen Voraussetzungen anzufechten.
Die Vorteile einer Sanierungsmoderation liegen vor allem darin, dass das Verfahren einerseits von der Dauer und auch vom geldmäßigen Aufwand überschaubar ist und sich deshalb vor allem für kleine Unternehmen sehr gut eignet.
Ein Nachteil hieran ist, dass alle von dem Vergleich betroffenen Geldgeber dem im Rahmen der Moderation der Sanierung ausgehandelten Vergleich zustimmen müssen. Dazu ist ein Gläubiger generell nicht verpflichtet. Wenn ein Gläubiger den Vergleich ablehnt, ist über den Restrukturierungsplan eine passende Lösung möglich.
Diese denken dann über die Entschuldungsmöglichkeit nach und schätzen die Perspektiven auf eine Einigung mit den Gläubigern als besonders positiv ein. Die sorgen sich allerdings oft ebenfalls vor einer eventuellen Anfechtung. In diesem Fall ist eine Sanierungsmoderation die sinnvollste Lösung.
Ein passender Berater kann in diesem Fall sehr gut helfen und die Vorgehensweise bestimmen.

Die Unternehmensrestrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach StaRUG

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über den Restrukturierungs- und die Stabilisierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat der Gesetzgeber eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens interessant gemacht.
Die in jenem neuen Gesetz geregelten Instrumente zur Sanierung richten sich an Unternehmen jeglicher Größenordnungen. Diese können dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft auf der Grundlage der eigenen Planung lediglich, aber dennoch drohend zahlungsunfähig wird.
Nach § 18 Abs. 2 InsO liegt eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit immer dann vor, wenn der Schuldner in dem Zeitraum der Prognose von 12 bis 24 Monaten künftig nicht in der Lage ist, die alsdann bestehenden Pflichten zur Zahlung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllen zu können.
Daher ist ein Blick in die Zukunft nötig. Dann ist die Geschäftsleitung aufgerufen, eine detaillierte Finanzplanung über den jeweiligen Zeitraum zu erstellen. Diese hat bedingungslos eine Liquiditätsplanung zu bekommen.
Im Januar 2021 ist das StaRUG-Gesetz in Kraft getragen. Dieses erlaubt den Unternehmen, bereits bei den ersten Anzeichen der Krise eine Sanierung der Finanzen des Unternehmens einzuleiten. Diese beginnt mit einem passenden Sanierungskonzept, welches eine heilende Funktion besitzt und genaue Maßnahmen aufzählt.
Anstatt eine Restrukturierung als Stärkung für das Unternehmen in Not zu betrachten, wird sie durch das StaRUG als Mittel zur Revitalisierung und Prävention wahrgenommen.

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